Spätestens seit der Finanzkrise und der Pleite vieler Bankinstitute rund um den Globus ist das Instrument der Einlagensicherung für Bankkunden zu einem wichtigen Thema geworden. Jede Bankeinlage ist mit dem Risiko verbunden, dass die Bank die Einlage in der Finanzkrise nicht zurückzahlen kann.
Zur Absicherung von Rückzahlungsansprüchen der Bankkunden existiert neben der gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung, der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Der erstgenannte Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei finanziellen Schwierigkeiten von Banken, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.

Der Begriff „Einlagensicherung“ erweckt dabei den Eindruck einer hundertprozentigen Sicherheit der Ersparnisse. Bankkunden vertrauen darauf, dass sie im Falle der Insolvenz einer Mitgliedsbank eine volle Entschädigung in Höhe der von ihnen erbrachten Anlagesumme erhalten. Dass der Einlagensicherungsfonds für den Bürger mangels Rechtsanspruch im Ernstfall faktisch jedoch wertlos sein kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 15. Juni 2010 (Aktenzeichen 10 O 360/09).

Der freiwillige Einlagensicherungsfonds deutscher Banken hat die Aufgabe, Kundengelder über den gesetzlichen Rahmen hinaus abzusichern. Die gesetzliche Einlagensicherung auf der Grundlage des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sichert Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur zu 90 Prozent, maximal jedoch bis zum Gegenwert von 20.000 Euro pro Bankkunde. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds schützt hingegen 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Geldinstituts und eröffnet damit eine vielfach höhere Absicherung der Kundeneinlagen. Zu den geschützten Einlagen zählen insbesondere Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen des Anlegers lautenden Sparbriefe. Kommt es zu einem Schadensfall, wird der Kunde primär durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH entschädigt.

Man achte auf die Rechtsform! Soweit diese Sicherung nicht genügt, stehen darüber hinaus Entschädigungsleistungen aus dem Einlagensicherungsfonds im Raum. Entgegen der von den privaten Kreditinstituten stets hervorgehobenen Sicherheit der Kundeneinlagen verneinte das LG Berlin einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Anleger auf Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds. Die Zuerkennung eines Rechtsanspruchs gäbe dem Einlagensicherungsfonds mithin den Charakter einer Versicherung, mit der Folge, dass eine Versicherungssteuer anfiele. Dies entspräche nicht der Intuition des Einlagensicherungsfonds.
FAZIT: Was nützt eine freiwillige Leistung dem Anleger, wenn diese rechtlich nicht

durchsetzbar ist. Eine Anlage in Spareinlagen bei deutschen Bankinstituten bietet keine absolute Sicherheit und ist daher nur in begrenztem Umfang sinnvoll sind. Das Gebot der Stunde: Sondervermögen.
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