Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ DES VEREINS

 

Der Verein führt den Namen „Schule des Geldes“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 01987 Schwarzheide, Schipkauer Straße 12.

 

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 ZWECK DES VEREINS

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie durch Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Errichtung und Durchführung von Veranstaltungen der Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenenbildung (Vorträge, Seminare sowie Coaching) zur Vermittlung von Wissen im Bereich Finanz- und Kapitalmärkte, Erlernen des besseren Umgangs mit Geld und mehr Geldkompetenzen;
  • Organisation von Gemeinwesen orientierten Projekten, Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen; -Veröffentlichung von Schriften (einschließlich Flugschriften und Plakaten), Büchern sowie Bild- und Tonträgern zur Bildung, Aufklärung und Information der Allgemeinheit im Bereich Finanz- und Kapitalmärkte;
  • Förderung der Eigeninitiative sowie Hilfe zur Selbsthilfe beim Schuldenabbau und in finanziellen Fragestellungen;
  • Pflege des Kontaktes und Erfahrungsaustausches mit anderen Personen, Vereinen und Institutionen.

 

§ 4 SELBSTLOSE TÄTIGKEIT

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.

 

§ 5 MITTELVERWENDUNG

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 VERBOT VON BEGÜNSTIGUNGEN

 

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 MITGLIEDSCHAFT

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist sowie bereit sind den vorliegenden Satzungszweck anzunehmen.

 

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zustellen. Der Vorstand entscheidet darüber mit einer einfachen Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen kann. Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle des Austritts nicht erstattet.
  2. Durch einen von Vorstand ausgesprochenen Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung oder Ziele und Zwecke des Vereins nach Anhörung des Auszuschließenden.

 

§ 7A FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

 

Der Vorstand kann Fördermitglieder aufnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Fördermitglied hat keine Stimme.

 

Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Rate des Fördermitgliedsbeitrags, sie endet mit Austritt des Fördermitglieds, der jederzeit möglich ist, oder automatisch drei Monate nach dem letzten Fälligkeitszeitpunkt des Förderbeitrags, wenn das Fördermitglied die Beitragszahlung eingestellt hat.

 

Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde die Fördermitgliedschaft beenden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Der Vorstand setzt die Förderbeiträge hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise jeweils im Voraus bei Bedarf fest.

 

Der Vorstand informiert die Fördermitglieder laufend, mindestens einmal jährlich, über die Aktivitäten des Vereins. Weitgehende Rechte und Pflichten bestehen nicht.

 

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

Der Vorstand bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliedsbeiträge unterscheiden sich bei natürlichen und bei juristischen Personen.

 

§ 9 ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlungen.

 

§ 10 VORSTAND

 

Der Vorstand besteht, mindestens aus drei (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) höchstens aus acht Personen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung kann einem, mehreren oder allen Vorständen Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die Amtszeit endet mit Ablauf des 2. Jahres nach dem Wahltag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands. Sollte aus irgendeinem Grund eine ordnungsgemäße Neuwahl nicht möglich sein, hat der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiterzuführen.

 

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins einberufen.

 

Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Die Angabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch die Satzung oder das Gesetz keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Ein Mitglied des Vereins kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn der Vertreter in der Mitgliederversammlung eine wenigstens in Textform erteilte Vollmacht dem Vorstand per E-Mail übermittelt oder der Vertretene dem Vorstand die Vertretung vor Versammlungsbeginn anzeigt. Über die Art und Weise der Stimmabgabe entscheidet der Versammlungsleiter. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Änderungen der Satzung sowie die Wahl und die Abwahl des Vorstands oder eines seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell abgehalten werden, wenn dies in der Einberufung erklärt worden ist. Der Versammlungsleiter hat jedem Mitglied des Vereins in diesem Fall spätestens zwei Stunden vor Versammlungsbeginn die Zugangsdaten für die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung per E-Mail zu übersenden. In der virtuellen Mitgliederversammlung ist die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder des Vereins an einem Ort nicht erforderlich. Wenn dies in der Einberufung erklärt worden ist, zählen betreffend bestimmte Beschlussvorlagen neben den in der virtuellen Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen auch alle Stimmen mit, die bis zu dem in der Einberufung genannten Beginn (maßgeblich ist die genaue Uhrzeit) der Mitgliederversammlung per E-Mail bei dem Vorstand eingehen.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das wenigstens der Textform entsprechen muss.

 

Der Vorsitzende kann bestimmen, dass an den Verein, den Vorstand oder dessen Mitglieder gerichtete und per E-Mail abzugebende Anzeigen und Erklärungen an eine bestimmte E-Mail-Adresse des Vereins versandt werden müssen.

 

Der Vorsitzende kann den Stellvertreter oder den Schatzmeister zur Einberufung der Mitgliederversammlung und zur Wahrnehmung der ihm durch Satzung oder Beschluss übertragenen Aufgaben betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung ermächtigen. Zur Versammlungsleitung kann auch ein sonstiges Mitglied des Vereins ermächtigt werden.

 

§ 12 SCHIEDSGERICHT

 

Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein im Zusammenhang mit der Vereinszugehörigkeit ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig. Die Anrufung staatlicher Gerichte ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, bei denen der ordentliche Rechtsweg nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

 

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Besitzern und einem Obmann. Jede Partei hat das Recht, einen Beisitzer aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu benennen. Die Beisitzer benennen gemeinsam ein weiteres Vereinsmitglied als Obmann. Kommt eine Einigung nicht zustande, benennt der Vorstand den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt nach seinem Heimatrecht haben soll. Im Übrigen sollen für das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung Zuwendung finden.

 

Die Tätigkeit als Schiedsrichter erfolgt ehrenamtlich. Kosten werden im Verfahren nicht erstattet. Die Auslagen des Schiedsgerichtstragen die Parteien hälftig.

 

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

  • SOS Kinderdorf e.V., sofern dieser zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls als gemeinnützig anerkannt ist,
  • Kindernothilfe e.V., sofern dieser zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls als gemeinnützig anerkannt ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

Falls zum Zeitpunkt des Anfalls keiner der Begünstigten mehr besteht oder als gemeinnützig anerkannt ist, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.