Viele Millionen Deutsche sind im Besitz einer Lebensversicherung. Vor allem in der Hoffnung auf ein besseres Auskommen im Rentenalter wurden und werden Monat für Monat zum Teil erhebliche Summe an die Versicherungsgesellschaften überwiesen.
Aufgrund der Niedrigzinspolitik der EZB sind die einst als sicher geltenden späteren Auszahlungssummen in den letzten Jahren immer weiter gesunken. Oft betragen Sie heute nur noch einen Bruchteil dessen, was einmal versprochen wurde.
Ein Weg aus diesem Desaster kann für viele Versicherte die Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung sein. Dies ist möglich, da die Widerrufsbelehrungen in Millionen Vertragsformularen fehlerhaft sind.
Von dem genannten Sachverhalt sind so gut wie alle Verträge zu Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen betroffen, die in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden. Bei Versicherungsverträgen nach dem sogenannten Policen-Modell gilt dies ab dem 1. Januar 1995.
Erkennbar ist eine falsche Widerrufsbelehrung vor allem an zwei Details: Der Formulierung, dass das Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach dem Zahlungszeitpunkt der ersten Prämie erlischt und das dies auch dann gilt, wenn der Versicherte beim Vertragsabschluss keine vollständigen Unterlagen ausgehändigt bekam. Ferner muss im Vertragstext das bestehende Widerrufsrecht deutlich sichtbar betont werden.
Und: Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, muss auf die „Textform“ statt die „Schriftform“ eines möglichen Widerrufs hingewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, kann eine Rückabwicklung der Lebensversicherung fast immer eingefordert werden.
Ob eine Rückabwicklung im konkreten Einzelfall möglich und sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden. Die Höhe der aktuellen Verzinsung ist dabei genauso zu berücksichtigen wie steuerliche Aspekte. Wer dringend Geld für bestimmte Projekte benötigt oder in andere Werte investieren will, kann mit der Rückabwicklung seiner Lebensversicherung aber gut bedient sein.
Wer sich zur Rückabwicklung entschließt, muss dies dem Versicherer mitteilen. Am besten per Einschreiben mit Rückschein. Wichtig ist es im Schreiben darauf hinzuweisen, dass der Vertrag nicht gekündigt wird, sondern dass es sich eben um eine Rückabwicklung handelt!
Stimmt der Versicherer dem Widerspruch zu, gilt der Vertrag als von Beginn an als unwirksam. Dem Versicherungsnehmer werden alle eingezahlten Prämien dann zurückgezahlt. Zudem besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf angemessene Zinsen. Allerdings darf das Versicherungsunternehmen bestimmte Aufwendungen für den bisherigen Versicherungsschutz – zum Beispiel für Berufsunfähigkeit – vom Auszahlungsbetrag abziehen.
Übrigens: Eine Rückabwicklung der Lebensversicherung ist zumeist auch dann noch möglich, wenn der betroffene Vertrag in der Zwischenzeit bereits gekündigt wurde oder beitragsfrei gestellt worden ist!
Stimmt das Versicherungsunternehmen einer Rückabwicklung der Lebensversicherung nicht zu, sollten Betroffenen sich am besten von einem Anwalt beraten lassen. Oft kann auf diesem Wege das Ziel doch noch erreicht werden.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Noble-Metal-Factory-Team gern zur Verfügung.